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Aufgaben

Die Gesellschaft zu Pfistern gewährt ihren Angehörigen Sozialhilfe. Zudem finanziert sie Massnahmen im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes, was eine riesige Herausforderung bedeutet.

Die 13 Gesellschaften und Zünfte der Stadt Bern sind öffentlich-rechtliche Körperschaften und somit anerkannte Gemeinden gemäss kantonalem Gesetz. Diese Einstufung bringt Verpflichtungen mit sich: zum einen im Sozialhilfebereich, zum anderen im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes.

Sozialhilfe

Muss ein Angehöriger der Gesellschaft zu Pfistern Sozialhilfe in Anspruch nehmen, ist nicht seine Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde für ihn zuständig, sondern die Gesellschaft. Einfache Fälle werden intern abgewickelt, komplexere Fälle an das Burgerliche Sozialzentrum ausgelagert. Die Entscheidkompetenz liegt aber in jedem Fall bei der Waisenkommission von Pfistern, der gesetzlichen Gemeindefürsorgebehörde.

Kindes- und Erwachsenenschutz

Bis Ende 2012 oblag der Waisenkommission auch das Vormundschaftswesen. Seit 2013 liegt die Zuständigkeit aber bei der burgerlichen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (bKESB). Für die Gesellschaft zu Pfistern gilt seither: Entscheidkompetenzen im Kindes- und Erwachsenenschutz hat sie keine mehr, sie ist aber weiterhin für die Finanzierung der Massnahmen zuständig. Diese werden von der bKESB verfügt. Genau diese Finanzierung stellt die Gesellschaften und Zünfte vor eine grosse Herausforderung, sind doch die Kosten durch die Professionalisierung des Vormundschaftswesens stark gestiegen. Da die Gesellschaften und Zünfte keine Steuereinnahmen erhalten und weder dem kantonalen Lastenausgleich angeschlossen sind noch die Möglichkeit haben, die Kosten dem Kanton aufzuerlegen, müssen sie sämtliche Ausgaben selber erwirtschaften.

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